Allgemeine Verkaufsbedingungen der GaLiAm KG

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich, elektronisch oder in Textform niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des BGB.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Wir können die uns gegenüber abgegebenen Angebote nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Bereitstellung der bestellten
    Ware annehmen oder das Angebot ablehnen.
  2. Zwischen dem Käufer und uns kommt nur durch unsere Annahme ein Vertrag zustande, in den unsere Verkaufsbedingungen einbezogen sind. Unsere Annahme ist nur wirksam, wenn sie mindestens in elektronischer Form (E-Mail) erklärt ist oder wir eine nach dem Vertrag geschuldete Hauptleistung erbracht haben.

§ 3 Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang

  1. Leistungs- und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Wurde über Versandweg und Transportmittel keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir die Auswahl mit verkehrsüblicher Sorgfalt
  3. Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Käufers.
  4. Ware, die der Käufer vereinbarungsgemäß bei uns abzuholen hat, wird bei Annahmeverzug auf Kosten und auf Gefahr des Käufers aufbewahrt. Wir behalten uns den Zwischenverkauf vor.
  5. Ist die Ware abhol- und versandbereit, sind wir berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Nimmt der Käufer eine verbindlich in Auftrag gegebene Menge nicht ab, sind wir berechtigt, neben den tatsächlichen Aufwendungen 15% der Nettoauftragssumme als Schadensersatz statt der Gegenleistung verlangen. Der Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren oder auch höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Bei Anlieferungen hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass die Abladestelle mit
    Schwerlastverkehr problemlos erreicht werden und unverzüglich abgeladen werden
    kann. Die Berechnung von Wartestunden und Rückfrachten bleibt uns vorbehalten.
  7. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, die Lieferungen von Schüttgut in einem quantitativen Rahmen von bis zu 10 % über oder unter der bestellten Menge vorzunehmen.
  8. Unsere Lieferpflicht gilt als in vollem Umfang erfüllt und die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald bei Abholaufträgen dem Käufer die Lieferbereitschaft mitgeteilt wurde und dieser sich mit der Abholung im Verzug befindet. Bei mit Unternehmern vereinbartem Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine
    Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
  9. Garantien und besondere Risiken werden von uns nicht übernommen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

§ 4 Lieferzeit, Lieferhindernisse

  1. Leistungszeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. Die Einhaltung unserer
    Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bestellung sowie Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit durch uns schriftlich oder in Textform ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB bestätigt wurde. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.
  2. Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen und nach Zahlungseingang, soweit Vorauszahlung vereinbart wurde. Gleiches gilt bei sonstigen Mitwirkungspflichten des Käufers.
  3. Abrufaufträge sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, mindestens 8 Tage vor dem gewünschten Liefertermin vom Käufer zu disponieren. Nimmt der Käufer die Auftragsmengen nur teilweise ab, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.
  4. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragstellung sind wir zum Rücktritt berechtigt.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
  6. Für verzögerte Lieferung, verursacht durch Verschulden der Bahn, Post oder Spediteure, sowie für Verlust und Beschädigungen während des Transportes haften wir nicht.

§ 5 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab „Lager Rottenburg a. Neckar“. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Beim Versendungskauf (§ 3 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden. Der Kunde trägt das Versandrisiko.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
  4. Wir sind berechtigt, vor Herausgabe bzw. Absendung der Ware Vorauszahlung der vollen Rechnungsbeträge zu verlangen. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, so können wir die Leistung verweigern und dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Käufers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften erheben wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Zu den offenen Forderungen gehören auch Verbindlichkeiten aus einem Scheck-Wechsel-Verfahren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach gesetzter angemessener Frist berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten (bei mehreren bestellten) obliegt uns.

§ 7 Mängelhaftung

  1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
    innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware nachgekommen ist. Die unverzügliche Untersuchung erfolgt durch genaue Prüfung der Begleitpapiere und Warenkennzeichnungen sowie durch eine repräsentative Anzahl von Stichproben (genaue Sichtprüfung). Wird erkennbar mangelhafte Ware verarbeitet, werden Aus-und Einbaukosten, sowie Folgeschäden auch dann nicht ersetzt, wenn wir den Mangel zu vertreten haben. Der Nachlieferungsanspruch des Käufers bleibt unberührt.
  2. Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der Auftragsbestätigung enthalten sein oder nachträglich schriftlich vereinbart werden. Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, über besondere Maßgenauigkeit sowie über die Einhaltung von DIN-Vorschriften werden nur dann Beschaffenheitsgarantie, wenn sie im jeweiligen Fall ausdrücklich vereinbart wurden.
  3. Muster und Materialbeschaffenheit:
    Eventuell dem Kunden zur Verfügung gestellte Muster sind Gattungsmuster und damit unverbindlich. Bemusterungen zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines, Handmuster und Abschläge können niemals alle Unterschiede in Farbe, Zeichnung und Gefüge in sich vereinigen. Mängelansprüche scheiden aus für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht o. ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen. Bei Natursteinen sind Adern, Einschlüsse, Flecken, Tupfen, Poren, Striemen, Schattierungen etc. wie Abweichungen und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich Farbe, Struktur, Zeichnung, Körnung etc. kein Mangel. Auskittungen und Verklammerungen sind bei bunten Steinen unvermeidlich und werden fachgemäß durchgeführt.
  4. Wir haften nicht für Mängel, welche nach Lieferung auf unsachgemäße Lagerung, Transport, Verarbeitung, Verwendung, Reinigung oder Abnutzung zurückgehen, oder auf Umwelteinflüsse, insbesondere ungünstige Umgebungsbedingungen am Verwendungsort zurückzuführen sind.
  5. Soweit die Ware mangelhaft ist, kann der Käufer Nacherfüllung in Form der Lieferung einer neuen mangelfreien Ware verlangen. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Beschaffung der Ersatzware erforderliche Zeitraum zur Verfügung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  10. Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für eventuelle Aufwendungsersatzansprüche.
  11. Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung. Bei Annahmeverzug beginnt die Frist mit unserer Einlagerung der Ware für den Käufer. Der Anspruch auf Minderung und auf Ausübung eines Rücktrittsrechts ist ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478; 479 BGB bleibt unberührt.

§ 8 Gewährleistung für Serviceleistungen

  1. Fragt der Käufer Mitwirkungshandlungen im Zusammenhang mit dem Transport der Ware und/oder im Rahmen seiner Montageplanung für ein konkretes Bauvorhaben an, unterstützen wir den Käufer soweit möglich. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind unsere Mitwirkungshandlungen (Transport der Ware, Gestellung von Maschinen, Erstellung von Aufmaßen und Verlegeplänen etc.) auch bei Kauf der
    Ware bei uns kostenpflichtig.
  2. Unsere Arbeitsergebnisse darf der Käufer auf eigene Gefahr verwenden, wenn und soweit seine Bestellung bei uns erfolgt. Für die Arbeitsergebnisse übernehmen wir keine Haftung. Die Verantwortung für die Planung und die Ausführung seiner Leistungen auf dieser Grundlage behält der Käufer selbst. Unsere Arbeitsergebnisse tragen einen entsprechenden Hinweis aufgedruckt.
  3. Aufgrund unserer Mitwirkung entsteht keine erweiterte Objektgewährleistung. Wir leisten Gewähr dafür, dass das gelieferte Material der jeweils in den Stücklisten ausgeführten Spezifikation entspricht und grundsätzlich für den geplanten Einsatzzweck geeignet ist. Für die Übereinstimmung der Planung des Käufers unter unserer Mitwirkung mit den Vorgaben einer Ausführungsplanung, der Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen, der Baugenehmigung, des Wärmeschutznachweises, des Brandschutzkonzepts und sonstiger mitgeltender Unterlagen der Leistungsbeschreibung des Bauvorhabens ist der Käufer als Verarbeiter selbst verantwortlich. Gleiches gilt für die Einhaltung der Verarbeiterrichtlinien und der für die Verarbeitung geltenden anerkannten Regeln der Technik. Auch die Umgebungsbedingungen des Bauvorhabens, die tatsächlich geplante Nutzungsart und Nutzungsintensität, Wünsche der Bauherrschaft und sonstige den konkreten Einsatzzweck beeinflussende Faktoren haben wir nicht berücksichtigt, weshalb eine Freigabe durch den Architekten, Bauherren oder sonstige für die Grundlagenermittlung verantwortliche Personen empfohlen wird.
  4. Im Rahmen der beschriebenen Grenzen unserer Verantwortung stellt uns der Käufer aus einer Haftungsinanspruchnahme Dritter frei. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln unserer Mitarbeiter und im Falle von Personenschäden. Im Falle drohender Personenschäden sind wir berechtigt, die Ausführung der Bestellung zu verweigern.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, eine dem jeweiligen Geschäftsumfang angemessene Haftpflichtversicherung einzudecken und über die Laufzeit seiner Gewährleistung für das Bauvorhaben aufrechtzuerhalten. Für Käufer, die diesen Nachweis nicht führen können, sind wir berechtigt, Bestellungen für Serviceleistungen zurückzuweisen.

§ 9 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung als in § 7 und § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie für erteilte Auskünfte über Verarbeitungs- oder Verwendungsmöglichkeiten unserer Ware, einschließlich technischer Beratung.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, dass wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

§ 11 Hinweise zur Datenverarbeitung

  1. Wir erheben im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden/Käufers. Wir beachten dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Kunden/Käufers werden wir Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden/Käufers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telemedien erforderlich ist.
  2. Ohne die Einwilligung des Kunden/Käufers werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt oder Meinungsforschung nutzen.

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Gerichtsstand das für unseren Verwaltungssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand Februar 2018
GaLiAm KG
Pfeiferstraße 47
72108 Rottenburg
AG Stuttgart, HRA 732069